Neue Corona-Verordnung für Niedersachsen
Drei Leitindikatoren regeln künftige Maßnahmen
Nachdem vergangene Woche bereits eine neue Verordnung für Bremen und Bremerhaven veröffentlicht wurde, gelten ab dem 25.08.2021 auch in Niedersachsen neue Coronabedingungen.
Dabei werden die Maßnahmen in Zukunft nicht mehr ausschließlich über den Inzidenzwert geregelt, sondern zusätzlich über zwei weitere Leitindikatoren: Hospitalisierung (Aufnahme Krankenhaus, Fälle je 100.000 Einwohner) und Intensivbetten (Landesweite Belegung der 2.424 Intensivbetten wg. Covid-19).
Gestaffelt werden diese Leitindikatoren und der Inzidenzwert in drei Warnstufen:
Wann gilt die jeweilige Warnstufe?
Werden an fünf aufeinander folgenden Werktagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwei Leitindikatoren überschritten, stellt in der Regel die Kommune ab dem übernächsten Tag die jeweilige Warnstufe (Allgemeinverfügung) fest. Die Aufhebung der Warnstufe erfolgt nach dem gleichen Prinzip (fünf Werktage), sofern zwei Leitindikatoren unterschritten werden. Die 3-G-Regel gilt ab Warnstufe 1 - oder - bei einer Inzidenz über 50.
Sport in Niedersachsen ab Warnstufe 1
Für den Sport in Niedersachsen bedeutet dies, dass ab der Warnstufe 1 oder einer Inzidenz über 50 die 3-G Regelung bei Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen gilt. Kann ein Nachweis über die 3-Gs (Geimpft / Genesen / Getestet) nicht vorgelegt werden, ist der Zutritt zur Sportanlage zu verweigern.
Die Regelungen gelten nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden
Welche Nachweise sind zulässig?
Als negatives Testergebnis werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltest anerkannt, die nicht älter als 24 h sind. Zudem können in den Einrichtungen Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden. Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein.
Die Einstufung der Regionen auf Basis der Leitindikatoren wird täglich auf www.niedersachsen.de/coronavirus veröffentlicht.
Gültigkeit hat die Verordnung bis zum 22.09.2021.