24.10.2022 14:06 Uhr

Neue Corona-Verordnungen treten in Kraft

Es gilt die Verordnung – nicht die Tabelle zum Stufenplan

Niedersachsen

Die wesentliche Änderung: Es gibt für den Sport nun den §16 für Indoorsport und den §16a für Outdoorsport. Weiterhin § 17 für Spitzensport, der unverändert bleibt. Zudem wurde der bereits kommunizierte Stufenplan in die Verordnung eingearbeitet. Differenziert werden die Regelungen in den Kategorien:

  1. 50 und mehr (=Stufe 3)
  2. 36-50 (=Stufe 2)
  3. 10-35 (=Stufe 1)

Bei Inzidenzwerten unter 10 gibt es noch keine allgemeingültige Formulierung. Hier wartet die Landesregierung noch die Entwicklung ab.

Für alle Regelungen mit Personenzahl gilt: Geimpfte/Genesene werden nicht mitgezählt, die Einschränkungen gelten für sie nicht.

Tennis drinnen

Stufe 2

·         Tennis im Einzel und Doppel als Individualsport und kontaktloser Sport möglich. Ebenso Gruppenangebote in Anhängigkeit qm/Person (10 qm/Person oder 2 Meter Abstand)

Tennis draußen

Stufe 1-3

Tennis im Einzel und Doppel als Individualsport und kontaktloser Sport möglich. Ebenso Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10 qm/Person oder 2 Meter Abstand)

Weiterhin gelten in jeder Stufe die Abstands- und Hygieneregeln, wie z.B. der Mund-Nasen-Schutz.

„Das ist für den Tennissport in Niedersachsen und Bremen ein wichtiges und gutes Signal und gibt unseren Tennisvereinen eine klare Perspektive“, so Raik Packeiser, Präsident des TNB.

Wichtiges zur Testpflicht

In der Verordnung ist in § 16a (2) –Outdoorsport I-Wert Stufe 2- keine Erwähnung der Testpflicht mehr. Entscheidend ist die VO, nicht der Stufenplan und nicht die Erläuterung zur VO. Das bedeutet: nach jetzigen Erkenntnissen KEINE Testpflicht mehr in Stufe 2 beim Training, Doppel, etc.

Wir wissen, dass dieses derzeit in der Tabelle zum Stufenplan anders dargestellt wird und haben Ministerium und LSB um Klärung und Klarheit gebeten. Sobald wir neue Infos haben werden wir alle TNB-Vereine umgehend informieren.

In Stufe 1 besteht keine Testpflicht.

Wichtiges zu Kontaktdatenerhebung in § 5 der VO

Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

Es gibt inzwischen zahlreiche Anbieter, die den Vereinen zur Verfügung stehen. Der TNB empfiehlt die leicht zu handhabende und kostenfreie Luca-App. Hier kann u.a. die Einstellung so konfiguriert werden, dass jeder Tennisplatz einzeln aufgeführt wird. Ein Manual wird derzeit erstellt und unseren FAQs beigefügt.

Vereinsgastronomie/Clubhaus

Je nach Inzidenzwert ist nach dem Spiel nun auch das gemeinsame Essen möglich. Natürlich mit Hygienekonzept, Abstand, ggf. Maske bis zur Platzeinnahme.

Die aktuelle Verordnung aus Niedersachsen (31.05.2021)

Niedersachsen Corona-Verordnung_ab_31-05-2021.pdf
FAQ_Stand_02.06.2021.pdf

Bremen

Die VO vom 19.05.2021 gilt zwar bis 21.06.2021, aufgrund der niedrigen Werte hat der Senat aber weitere Lockerungen ab heute beschlossen. Für den Tennissport gilt:

Tennis draußen

·         Höchstens 10 Personen. (Trainer zählen nicht mit, wenn sie nicht aktiv eingreifen)

·         Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und mit höchstens zwei Trainern (ohne Testpflicht).

·         In beiden Fällen ist das Unterschreiten des Mindestabstandes möglich.

·         Eine Aufnahme der Kontaktdaten muss erfolgen.

Tennis drinnen

Die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist mit bis zu 10 Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Trainern möglich.

Umkleiden und Duschen

Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen.

Kadersport

Für Kaderathleten können weiterhin Ausnahmen beantragt werden. Dies gilt wie bisher auch für Veranstaltungen, wenn diese nur für die Athleten durchgeführt werden oder wenn sie im Sinne des Spitzensports sind.

Sportveranstaltungen unter freiem Himmel

Im Freien sind ab 31. Mai bis zu 250 Zuschauer möglich.

Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen

·         In geschlossenen Räumen sind ab 31. Mai bis zu 100 Zuschauer möglich, vorausgesetzt die Veranstaltung geht maximal bis 24:00 Uhr.

·         Ein Schutzkonzept muss vorliegen, welches eine feste Sitzplatzpflicht und die Einhaltung der Abstandsregeln beinhaltet. Dieses muss weiterhin bis zum 13. Juni 2021 enthalten, dass jede Personen ein anerkanntes negatives Testergebnis vorweist. Die Testpflicht gilt ab dem 14. Juni 2021 weiterhin nur, wenn der Inzidenzwert über 35 liegt.

·         Ein Selbsttest ist möglich, muss jedoch wie bisher unter Aufsicht durchgeführt werden (Ausnahme: siehe vollständig geimpfte und genesene Personen).

Vereinsgastronomie

·         Die Bewirtung von Gästen ist im Innenbereich bis 23:00 Uhr zulässig. In diesem Fall muss ein entsprechendes Schutzkonzept vorliegen.

·         Bis zum 13. Juni 2021 muss jeder Gast im Innenbereich ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Testpflicht gilt ab dem 14. Juni 2021 weiterhin nur, wenn der Inzidenzwert über 35 liegt.

·         Ein Selbsttest ist möglich, muss jedoch wie bisher unter Aufsicht durchgeführt werden (Ausnahme: siehe vollständig geimpfte und genesene Personen).

Sonstige Vergnügungsstätten

Hier runter fallen u.E. insbesondere die Clubhäuser ohne Gastronomie nach Gaststättengesetz: Sonstige Vergnügungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr sowohl Indoor (bis zu 100 Personen) als auch Outdoor (bis zu 250 Personen) öffnen. Es gelten dafür ebenso die Regelungen für sportliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bzw. im Freien sowie Abstands- und Hygieneregeln.

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