DIGITALE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN SIND MÖGLICH
Am 21.03.2023 in Kraft getreten
Der Deutsche Bundestag hat am 09.02.2023 das „Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet, dieses ist seit dem 21.03.2023 in Kraft getreten.
Der neu eingeführte § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht Vereinen eine hybride Mitgliederversammlung durchzuführen, ohne eine vorherige Satzungsänderung. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung soll nur dann möglich sein, wenn es die Mitgliederversammlung in einer vorherigen Versammlung selbst beschlossen hat.
Wichtig: Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Für die Einladungsformen gelten weiterhin die Formen aus der Satzung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung.
Gesetzesänderung:
§ 32 BGB ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“