24.10.2022 12:27 Uhr

Gebührenbefreiung der Sportvereine vom Transparenzregister

Antrag ist bis zum 31.12.2020 zu stellen

Ende des vergangenen Jahres hatte die Absicht des Bundesanzeiger Verlags, auch von bereits in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereinen Gebühren für die zusätzliche Eintragung in das Transparenzregister zu verlangen, für Unruhe gesorgt.

Nun steht nach einer Beschwerde des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) beim Bundesministerium der Finanzen fest, dass Sportvereine von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können.

Die erste Empfehlung lautete, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger melden, sondern abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben (pro Jahr 4,80 Euro).

Durch eine Regelung in § 4 der „Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht aber die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.

Zur Fristwahrung reicht zunächst eine formlose E-Mail an das Transparenzregister

Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein „Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen" (Auszug aus dem Vereinsregister).

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